§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „IMD-F — Interactive Media Design Förderverein“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Dieburg.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung auf dem Gebiet der Konzeption, Entwicklung und Gestaltung von Mensch-Computer-Schnittstellen (§52 Absatz 2 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung von Entwicklungs- und Forschungsprojekten zur methodischen und thematischen Aus- und Weiterbildung des akademischen Nachwuchses (u.a. durch die Vermittlung von Kontakten zwischen Forschungsinstitutionen, Hochschulen und der Industrie, die Beschaffung von Fördermitteln, die Moderation der Projekte, o.ä.);
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (wie u.a. Symposien, Konferenzen, Hackathons, o.ä.);
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (u.a. durch Vergabe von Förderpreisen oder Stipendien, sowie Förderung von Abschluss- und Semester- oder sonstiger universitärer Lehr- und Forschungsprojekte);
- die Vernetzung von Forschung, Lehre und Industrie zur Förderung der Kooperation und des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Hochschulen, den politischen Institutionen und den Unternehmen auf dem Gebiet der Mensch-Computer-Schnittstelle (u . a. durch Arbeitskreise, Workshops, Durchführen gemeinsamer Projekte);
- die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (ua. durch Herausgabe oder Unterstützung von digitalen und/oder analogen Publikationen),
- die Ausstellung von Forschungs- und Projektergebnissen, (u.a. durch die Förderung von Ausstellungen, Werkschauen, Pitches oder die Ausstellung auf nationalen und internationalen Konferenzen);
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Außendarstellung der Bedeutung, der Entwicklung und des Einsatzes von Mensch-Maschine-Schnittstellen (u.a. durch den Aufbau einer online Kommunikationsplattform)
- den Auf- und Ausbau von interdisziplinären Kontakten und Kooperationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber und Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder in Textform per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über ein Jahr nicht mehr erreichbar ist. Es steht dem Mitglied jederzeit frei die Mitgliedschaft wieder aufzunehmen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf elektronischem Wege mit einer vorher festgelegten Echtzeit-Telekonferenz-Software, wie etwa skype oder Google Hangout, o.ä., möglich. Das genaue Verfahren zur Teilnahme wird mit der Einladung versandt.
4. Die Versammlungsleitung hat der oder die 1. Vorsitzende und im Falle einer Verhinderung der oder die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit die Schriftführung nicht anwesend ist, wird auch diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie.
(Stand: 08.02.2018)